Strafanzeige 


Unsere Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Nürnberg - Fürth,  90429 Nürnberg, vom 01.08.2025:

Anzeige wegen Verdacht des Verstoßes nach §§1 iVm §17.1 TierSchG, gegen diejenige(n) Person(en), die am 29.07.2025 im Tiergarten Nürnberg verantwortlich die Tötung von zwölf Pavianen veranlasst, durchgeführt oder zu verantworten hat / haben.
 
Sehr geehrte Frau Staatsanwältin, sehr geehrter Herr Staatsanwalt, 
 
wie den öffentlichen Medien zu entnehmen ist, wurden im Nürnberger Tiergarten am 29.07.2027 mit der Begründung des Platzmangels im Affengehege, drei erwachsene Pavian-Männchen und neun erwachsene Pavian-Weibchen getötet, um die Pavian-Gruppe auf eine Anzahl von 26 erwachsenen Tieren und fünf Jungtieren zu reduzieren. 
 
Wir sehen den vernünftigen Grund der Tötung der Tiere als nicht gegeben. 
Der Tiergarten Nürnberg kann sich nicht auf einen angeblichen Überschuss an Tieren und die damit einhergehende Kapazitätserschöpfung und Unmöglichkeit zu einer verhaltensgerechten Unterbringung berufen, da diese Notlage rechtzeitig hätten vorhergesehen und vermieden hätte werden können, man sie aber dennoch nicht vermieden hat (vgl. Wendland DTBI. 2003, 799, 
800; „eklatante Herabwürdigung der Mitgeschöpfe“; Ort NuR 2010, 853, 858). Eine Vermehrung von Zootieren darf grundsätzlich nur dann ermöglicht werden, wenn auch für die Nachkommen eine artgemäße Unterkunft gesichert ist. Eine Überschusssituation als solche, wird rechtlich nicht als vernünftiger Grund zum Töten von Tieren angesehen. Weiterhin fehlt es unter anderem auch an einem vernünftigen Grund, wenn bei vermeintlich überzähligen Zootieren gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltes („venire contra factum proprium“) verstoßen wird. 
 
Siehe so auch Urteil des AG Magdeburg (Urt. vom 17.6.2010; 14 Ds 181 Js 17116/08).“ In Zoos hat eine Zuchtplanung so zu erfolgen, dass die Unterbringung der Nachkommen in jedem Fall gesichert ist.“ Auch wenn in der Rechtsprechung der vernünftige Grund nach §1 TierSchG oft als „Generalklausel“ tituliert wird, so hat der Gesetzgeber die Erwartung, dass die Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Einzelfalls den Begriff zu konkretisieren vermag. 
 

Robert Derbeck 

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